Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen Lavendor GmbH

1.

Die Angebote erfolgen jeweils freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung sind vorbehalten. Der Makler weist darauf hin, dass sämtliche Objektsinformationen vom Verkäufer bzw. Vermieter stammen. Der Makler gibt diese Informationen nur weiter und übernimmt für die Richtigkeit derselben keine Haftung.

 2.

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem wird es untersagt die Objektnachweise und -informationen ohne eine zuvor einzuholende ausdrückliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet dem Makler die vertraglich vereinbarte Provision zu entrichten.

 3.

An Maklerprovision sind, soweit nicht anders als in der Objektanzeige oder im Exposé angegeben, an uns zu zahlen:

 

  1. bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über ein von uns angebotenes Objekt für unsere Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit eine Käuferprovision i. H. v. bis zu 6% zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis soweit es sich nicht um die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäusern handelt, bei denen der Käufer Verbraucher ist; in diesem Fall beanspruchen wir bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über eine von uns angebotene Eigentumswohnung oder über ein von uns angebotenes Einfamilienhaus für unsere Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit eine Käuferprovision i. H. v. jeweils 3% zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer. Die genaue Höhe der für das angebotene Objekt zu zahlenden Maklerprovision ist der Objektanzeige und dem Exposé zu entnehmen. Der Provisionsanspruch entsteht und wird fällig mit Abschluss des rechtswirksamen Kaufvertrages.
  2. bei Abschluss eines Gewerbe-Mietvertrages über ein von uns angebotenes Objekt für unsere Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit eine Mieterprovision i. H. v. 3 Bruttomieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Die genaue Höhe der für das angebotene Objekt zu zahlenden Maklerprovision ist der
Objektsanzeige bzw. dem Exposé zu entnehmen.

 4.

  1. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil – auch entgeltlich – tätig zu werden.
  2. Werden wir von beiden Vertragsteilen damit beauftragt, eine Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus nachzuweisen oder einen solchen Kaufvertrag zu vermitteln und ist der Käufer Verbraucher, verlangen wir eine Vergütung von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Ein Erlass der Maklercourtage für eine der Vertragsparteien wirkt auch auf die andere.

 5.

Schließt der Ehegatte des Auftraggebers, ein Verwandter bzw. auch eine wirtschaftlich verbundene Person oder Gesellschaft einen Vertrag über das nachgewiesene Objekt ab, so entsteht auch dadurch ein Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Auftraggeber.

 6.

Sollte dem Auftraggeber ein vom Makler nachgewiesenes Objekt bereits bekannt sein, so ist dies unverzüglich dem Makler unter Nachweis der Herkunft schriftlich mitzuteilen. Wird das Objekt dem Auftraggeber anderweitig angeboten, so ist gegenüber dem Anbietenden anzuzeigen, dass hinsichtlich des Objekts bereits Vorkenntnis besteht. In diesem Fall sind auch etwaige Maklerdienste Dritter abzulehnen.

 Besichtigungen sind nach vorausgehender Absprache zusammen mit dem Makler durchzuführen.

 7.

Die Haftung des Maklers wird auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit nimmt.

 8.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.